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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Neubert GmbH
1. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende AGB unserer Kunden gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB sind auch für alle zukünftigen Verträge anzuwenden, auch wenn wir nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen.
2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, sofern der Kunde nicht binnen drei Werktagen schriftlich, per Telefax oder E-Mail widerspricht. Dies gilt auch bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigungen.
b) Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in Werbung und Angeboten sind unverbindlich.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Sämtliche Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Ist der Kunde Verbraucher, so bleibt eine seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgte Erhöhung der Mehrwertsteuer unberücksichtigt, soweit die Erhöhung vor Ablauf von 4 Monaten gilt.
b) Bei Verträgen, bei welchen die Lieferung später als sechs Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist eine Preiserhöhung zulässig, wenn sie auf der Veränderung von preisbildenden Faktoren beruht, welche nach Vertragsschluss entstanden ist. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Soweit der Kunde nicht Kaufmann ist, gilt anstelle der sechswöchigen Frist eine Frist von vier Monaten. Hiervon unberührt bleiben Änderungen des Angebotspreises, die auf Abänderungen des Lieferumfanges oder ähnlichem auf Wunsch des Kunden nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen.
c) Die von uns benannten Preise verstehen sich zzgl. der gesondert aufgeführten Verpackungs- und Frachtkosten. Im Fall von Teillieferungen und weiteren von der Auftragsbestätigung abweichende Sondervereinbarungen, wie beispielsweise Anlieferung nicht am Sitz des Kunden, können gesondert zu vereinbarende Mehrkosten entstehen.
d) Unsere Rechnungen, soweit nicht anders vereinbart, sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für die Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
e) Ist der Kunde nicht Verbraucher, steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht gemäß der §§ 273, 320 BGB und § 369 HGB zu, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden gegenüber unseren Ansprüchen nur dann zu, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Anlieferung
a) Die in der Auftragsbestätigung (Ziffer 2 a)) genannten Liefertermine sind unverbindlich. Bei Lieferengpässen seitens des Vorlieferanten oder anderen Zulieferern kann es im Ausnahmefall zu Verzögerungen kommen. Fixtermine bedürfen daher einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit wir zur Auftragsausführung Unterlagen des Kunden benötigen, kann sich dieser auf eine etwaige Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Lieferdatums nicht berufen, soweit er uns diese Unterlagen nicht so viele Tage vor Lieferdatum bzw. Ablauf der Lieferfrist zur Verfügung gestellt hat, wie sie dem Zeitraum der Lieferfrist bzw. dem Zeitraum zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin liegend entsprechen. Im Falle einer Lieferverzögerung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Bruch, Feuer, Wasserschäden und Fälle höherer Gewalt bei uns oder bei einem unserer Zulieferer, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Eine Haftung für Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen, wenn diese auf einer verzögerten Materiallieferung durch Zulieferbetriebe beruht, es sei denn die Verzögerung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns. Verzögerungen der Anlieferung, welche aus der Sphäre des Transportunternehmens herrühren, haben wir nicht zu vertreten.
c) Bei Ankunft der Ware am Bestimmungsort ist der Kunde verpflichtet, das Transportmittel sofort zu entladen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass am Bestimmungsort alle für die Entladung des Transportmittels erforderlichen Gerätschaften (Stapler etc.) vorhanden sind und auch sonstige Umstände (beispielsweise Straßen- und Wegeverhältnisse o. Ä.) einer Entladung nicht entgegenstehen. Wartezeiten und daraus resultierende etwaige Standgeldansprüche des Transportunternehmens oder sonstige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum der verkauften Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die verkauften Waren zurück zu nehmen. Wir sind nach Rücknahme der verkauften Sachen zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entsprechenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit bei Verbindung unser Eigentum gemäß § 947 Abs. 2 BGB untergehen würde, ist der Kunde verpflichtet, eine entsprechende abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer der Hauptsache herbeizuführen, wonach zu unseren Gunsten eine hinreichende dingliche Sicherung verbleibt.
c) Der Kunde ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer b.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
d) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
e) Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
f) Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
g) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
h) Im Rahmen des Weiterkaufs der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware durch den Kunden auf Kredit an Dritte ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte aus dem vorbenannten Eigentumsvorbehalt durch angemessene Maßnahmen zu sichern. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, den Dritten sofort von der Abtretung zu unterrichten und den von uns erklärten Widerruf der Einziehungsermächtigung an diesen zu übermitteln sowie uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Unser Recht, die Offenlegung der Abtretung selbst gegenüber den Dritten zu bewirken, bleibt unberührt. Soweit der Kunde die ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit diesem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis aufnimmt, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegen den Dritten in voller Höhe an uns ab. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zu der Höhe des Betrages als uns abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Der Kunde ist verpflichtet, uns über sämtliche Umstände unverzüglich zu informieren, welche die durch den vorliegenden Eigentumsvorbehalt bezweckte Sicherung unserer Forderungen zu gefährden in der Lage sind.
6. Vertragliches Rücktrittsrecht
Wir sind berechtigt, binnen 14 Tage nach Kenntnis vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt neben dem Zahlungsverzug des Kunden, insbesondere dessen Vermögensverfall, Geschäftseinstellung, Beantragung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, auch der Erhalt ungünstiger Auskünfte über den Kunden, wobei zu Letzterem auch die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch unsere Forderungsausfallversicherung (gleich aus welchem Grund) zählt. Die gesetzlichen Rücktrittsvorschriften bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang
a) Soweit nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Mit Übergabe der Ware durch uns an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB).
Unterbleibt die Übergabe der Ware an das Transportunternehmen aus Gründen aus der Sphäre des Kunden, beispielsweise, weil dieser Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt oder ausdrücklich erst eine spätere Anlieferung wünscht, so geht die Gefahr bereits mit Eingang der entsprechenden Mitteilung des Kunden bei uns auf den Kunden über, frühesten jedoch mit Versandbereitschaft der Ware. Ist eine persönliche Abholung durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Personen vereinbart, so teilen wir dem Kunden die Abholbereitschaft der Ware mit. In diesem Fall geht die Gefahr mit Ablauf des Tages auf den Kunden über, an welchem diesem die Abholbereitschaft der Ware mitgeteilt wurde.
8. Gewährleistung
a) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich bei uns anzuzeigen. Bei Lieferung mit Glasbestandteilen sind etwaige Glasbruchschäden durch den Kunden bei Entgegennahme unverzüglich auf dem Lieferschein zu vermerken, sämtliche Glasbestandteile sind bei Ablieferung durch den Kunden (ggf. durch Öffnen der Verpackung) auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Ist der Kunde kein Verbraucher, sind wir im Falle berechtigter Mängelrüge nach unserer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware gegen Lieferung mangelfreier Ware zu ersetzen oder nachzubessern.
b) Erfolgt durch uns binnen einer ordnungsgemäß gesetzten Frist keine Nachbesserung bzw. Nachlieferung oder schlägt nach jeweils ordnungsgemäßer Fristsetzung der erste und zweite Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuch fehl, so hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis nach den gesetzlichen Bestimmungen zu mindern; erscheint diese Verweisung auf das Minderungsrecht als unbillig, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
c) Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne dass der Vertragsgegenstand mangelhaft gewesen ist, so ist der Kunde zur Erstattung der durch die vorgenannten Maßnahmen entstandenen Kosten verpflichtet.
d) Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den späteren Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Von uns mit der Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln oder zur Begründung von Verbindlichkeiten mit Wirkung gegen uns berechtigt.
e) Schadensersatzansprüche wegen des Mangels sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen bzw. sich auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beziehen. Unberührt bleiben zudem gesetzliche Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
f) Soweit Nacherfüllungsarbeiten an der Ware vorzunehmen sind, muss diese für uns ohne Weiteres zugänglich sein. Sofern die Ware in andere Teile eingebaut oder mit diesen zusammengeführt wird, hat der Kunde uns eine Frist für den rechtzeitigen Ausbau der Ware zu setzen, innerhalb derer wir den Ausbau auf eigene Verantwortung wahrnehmen können, es sei denn, dem Kunden droht dadurch ein erheblicher Schaden, wie beispielsweise aber nicht abschließend Produktionsausfall oder Anlagenstillstand, der bei unverzüglichem Ausbau verhindert werden würde.
Die Regelungen der §§ 275, 439 Abs. 4 GB bleiben unberührt.
9. Haftung
a) Soweit Schadensersatzansprüche nicht nach Ziffer 8.e) ausgeschlossen sind, gilt folgendes:
aa) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
ab) Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Haftungsgrund, haften wir nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit sich die Ansprüche nicht auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beziehen. Zudem bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
ac) Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
ad) Bei Vermögensschäden erfolgt ein Ersatz bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nur für den Teil des Vermögensschadens, welcher einen Betrag von 500,00 EUR übersteigt.
b) Der Kunde haftet für die Lesbarkeit und Richtigkeit der an uns übergebenen Pläne und Maßangaben.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB (übliche Verwendung für ein Bauwerk) Anwendung findet.
Fälle der §§ 478, 479 BGB bleiben davon unberührt.
11. Sonstiges
a) Erfüllungsort für beide Parteien ist unser Firmensitz. Als Erfüllungsort für ein etwaiges Nachbesserungsverlangen des Kunden gilt der Sitz des Kunden oder der Ort, wo sich der Vertragsgegenstand derzeit befindet, je nachdem, welcher Ort näher zu unserem Sitz belegen ist.
b) Für beide Parteien ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten Neu-Isenburg; diese gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist.
c) Die Vertragssprache ist deutsch. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung allein maßgeblich Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Juli 2019
Neubert GmbH